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Touristenfischereischein | Angeln auf Ruegen

Touristenfischereischein

Touristenfischereischein in Mecklenburg-Vorpommern

 

Der zeitlich befristete Fischereischein wird dem Antragsteller  für einen Zeitraum von bis zu 28 Tagen erteilt und kann bei Vorlage der Erstausstellung im Kalenderjahr (auch mehrfach) verlängert werden. Antragsteller können Bürger anderer Staaten, anderer Bundesländer und auch Bürger aus dem Land Mecklenburg-Vorpommern sein.

Der befristete Fischereischein wird als Touristenfischereischein von den örtlichen Ordnungsbehörden und dem Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei M-V erteilt. Die örtlichen Ordnungsbehörden können weitere Ausgabestellen (Tourist- und Kurverwaltungen, Angelläden, Fischereibetriebe etc.) in die Ausgabe der Dokumente einbezogen haben.

Für die Erteilung des zeitlich befristeten Fischereischeins ist bei der Ordnungsbehörde folgendes vorzulegen:

  • Schriftlicher Antrag auf Erteilung des Touristenfischereischeins (Formblatt)
  • Erklärung zum Erwerb der Kenntnisse und über Verstöße gegen fischerei-, tierschutz-, umweltschutz- oder wasserrechtliche Vorschriften (Formblatt s.o.)
  • Personalausweis

Soweit der Antragsteller die postalische Zusendung des Fischereischeines beantragt, muss der Antrag mindestens 14 Tage vor dem „Angeltermin“ der Behörde zugesandt werden; den Antragsunterlagen muss eine Kopie des Personaldokumentes beigefügt sein. Die Ordnungsbehörden senden i.d.R. den erteilten Touristenfischereischein auch zu, so dass das Dokument rechtszeitig vor dem Urlaub erworben werden kann (ggf. telefonische Rücksprache).

Die Erteilung des zeitlich befristeten Fischereischeines wie auch der Verlängerungsbescheinigung ist gebührenpflichtig.

Die Gebühr für die Erstausstellung beträgt 20,- Euro, für die Verlängerung jeweils 13,- Euro [§ 2 Abs. 4 FSchVO]. Mit der Gebühr für die Erstausstellung sind die Fischereiabgabemarke und die Informationsbroschüre bereits abgegolten, für die Verlängerung wird eine Fischereiabgabe und Informationsbroschüre nicht ausgegeben.

Der Touristenfischereischein M-V gilt ausschließlich auf dem Hoheitsgebiet (Binnengewässer und Küstengewässer) des Landes Mecklenburg-Vorpommern, er kann in den anderen Bundesländern nicht gegen einen regulären Fischereischein umgetauscht werden.