(Fischereischeinprüfungsverordnung – FSchPrVO M-V)
Vom 11. August 2005
GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 793 – 3 – 2
Aufgrund des § 8 Abs. 3 und des § 10 Abs. 2 des Landesfischereigesetzes vom
13. April 2005 (GVOBl. M-V S. 153) verordnet das Ministerium für Ernährung,
Landwirtschaft, Forsten und Fischerei:
§ 1
Prüfungsbehörden
Zuständig für die Durchführung der Fischereischeinprüfung (Prüfung) sind die
Landräte und die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte (Prüfungsbehörden).
§ 2
Bekanntmachung, Anmeldung zur Prüfung
(1) Die Prüfungstermine sind spätestens einen Monat zuvor in geeigneter Weise
bekannt zu machen und auf Verlangen der oberen Fischereibehörde vorher
mitzuteilen.
(2) Die Prüflinge haben sich spätestens eine Woche vor dem Prüfungstermin bei
der Prüfungsbehörde, bei der sie die Prüfung ablegen wollen, zur Prüfung
anzumelden. Zu Prüfungsbeginn müssen vorliegen:
1. Vor- und Familienname des Prüflings,
2. das Geburtsdatum und der Geburtsort,
3. die Anschrift des Hauptwohnsitzes,
4. die Unterschrift des Antragstellers sowie
5. bei einem minderjährigen Antragsteller die Einverständniserklärung des
gesetzlichen Vertreters.
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§ 3
Prüfungsgegenstand
Die Prüfung erstreckt sich auf:
1. Allgemeine Fischkunde (Bau des Fischkörpers, Bau und Funktion der Organe,
Altersbestimmung, Unterscheidung der Geschlechter, Fischkrankheiten),
2. besondere Fischkunde (Unterscheidung und Lebensweise der heimischen
Fischarten),
3. Gerätekunde (erlaubte und verbotene Fanggeräte und -methoden, praktische
Handhabung der Fanggeräte),
4. Gewässerkunde (Gewässertypen, Fischregionen, Gewässerpflege,
Gewässerverunreinigungen, Sauerstoff- und Temperaturverhältnisse,
Fischhege, Besatzmaßnahmen) sowie
5. Rechtskunde (Grundzüge des Landesfischerei-, Naturschutz-, Tierschutzund
Umweltrechts sowie des fischereispezifischen Straf- und
Ordnungswidrigkeitenrechts, Behandlung gefangener Fische).
§ 4
Prüfungsgebühr
Für die Durchführung der Prüfung einschließlich der Erteilung des
Prüfungszeugnisses wird eine Prüfungsgebühr erhoben.
§ 5
Prüfungsverfahren
(1) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Sie wird von einem fachlich qualifizierten
Bediensteten der Prüfungsbehörde allein oder gemeinsam mit einem durch die
Prüfungsbehörde bestellten Prüfer durchgeführt. Dieser Prüfer muss Inhaber eines
Fischereischeins sowie ein von der oberen Fischereibehörde bestellter
Fischereiaufseher sein. Die Prüfer sind zur unparteiischen und gewissenhaften
Ausübung ihrer Tätigkeit sowie zur Verschwiegenheit verpflichtet.
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(2) Die Prüfung dauert 90 Minuten. Sie erfolgt mittels eines von der oberen
Fischereibehörde erstellten Fragebogens, auf dem die unter mehreren zur
Auswahl stehenden Antworten für richtig erachtete durch Ankreuzen zu
kennzeichnen ist (Prüfungsbogen).
(3) Die Prüfungsbögen enthalten jeweils zwölf Fragen aus den in § 3 aufgeführten
Sachgebieten.
(4) Die Prüfungsbehörde kann für lesebehinderte Prüflinge gesonderte
Prüfungstermine festlegen, bei denen diesen die Fragestellungen sowie die
Antwortmöglichkeiten durch eine betreuende Person vorgelesen werden. Die
Prüfer stellen sicher, dass dem Prüfling darüber hinaus keinerlei weitere
Hilfestellung gegeben wird. Die Behinderung des Prüflings ist gegenüber der
Prüfungsbehörde amtsärztlich nachzuweisen.
(5) Beherrscht der Prüfling die deutsche Sprache nicht, kann die Prüfungsbehörde
im Einzelfall einen amtlich bestellten Dolmetscher hinzuziehen. Die Prüfer stellen
sicher, dass vom Dolmetscher außer der Übersetzung der Fragen und
Antwortmöglichkeiten keinerlei weitere Hilfestellung gegeben wird.
§ 6
Ausschluss von der Prüfung
(1) Die Benutzung unerlaubter Hilfsmittel sowie sonstige Täuschungsversuche
haben den sofortigen Ausschluss von der Prüfung zur Folge. Im Übrigen kann der
Prüfer einen Prüfling, der schuldhaft gegen die Ordnung verstößt, von der Prüfung
ausschließen.
(2) Bei Ausschluss des Prüflings gilt die Prüfung als nicht bestanden.
(3) Die Prüflinge sind vor Beginn der Prüfung über die Folgen eines
Täuschungsversuches zu belehren.
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§ 7
Prüfungsniederschrift
Der Prüfer fertigt eine von ihm zu unterzeichnende Prüfungsniederschrift an. Diese
enthält:
1. den Namen des Prüfers,
2. die Uhrzeit des Beginns und des Endes der Prüfung,
3. die gemäß § 6 Abs. 3 erfolgte Belehrung,
4. Entscheidungen nach § 6 Abs. 1 einschließlich des ihnen zugrunde
liegenden Sachverhaltes,
5. sonstige besondere Vorkommnisse.
§ 8
Prüfungsauswertung, Prüfungsergebnis und Prüfungszeugnis
(1) Die Prüfung hat bestanden, wer mindestens sechs Fragen je Sachgebiet und
insgesamt mindestens 45 Fragen richtig beantwortet hat.
(2) Der Prüfer vermerkt die Anzahl der richtigen Antworten auf dem Prüfungsbogen
und stellt auf diesem das Prüfungsergebnis mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“
fest.
(3) Die Prüfungsbehörde stellt den Prüflingen, die die Prüfung bestanden haben,
ein Prüfungszeugnis nach dem Muster der Anlage aus. Die Anlage ist Bestandteil
dieser Verordnung.
(4) Prüflinge, die die Prüfung nicht bestanden haben, erhalten von der
Prüfungsbehörde hierüber einen schriftlichen Bescheid.
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§ 9
Akteneinsicht
Der Prüfling kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe des
Prüfungsergebnisses bei der Prüfungsbehörde Einsicht in die Prüfungsunterlagen
verlangen. Bei der Einsichtnahme ist der Prüfling zu beaufsichtigen.
§ 10
Wiederholung der Prüfung
Die Prüfung kann beliebig oft wiederholt werden. Jede Wiederholung stellt eine
eigenständige Prüfung dar.
§ 11
Aufbewahrung der Prüfungsunterlagen und des
Fischereischeinprüfungsregisters
(1) Die Prüfungsbehörde bewahrt die Prüfungsunterlagen zehn Jahre lang auf und
führt ein Prüfungsregister.
(2) Die Prüfungsbehörden haben der oberen Fischereibehörde bis zum 31. Januar
eines jeden Jahres die Anzahl der bestandenen und nicht bestandenen Prüfungen
des vorangegangenen Jahres mitzuteilen.
§ 12
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am 1. September 2005 in Kraft und am 31. August 2010
außer Kraft.
Schwerin, den 11. August 2005
Der Minister für Ernährung,
Landwirtschaft, Forsten und Fischerei
Dr. Till Backhaus