(Fischereischeinverordnung – FSchVO M-V)
Vom 11. August 2005
GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 793 – 3 – 3
Auf Grund des § 10 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 des Landesfischereigesetzes vom 13. April
2005 (GVOBl. M-V S. 153) verordnet das Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft,
Forsten und Fischerei:
§ 1
Erteilung und Anerkennung von Fischereischeinen
(1) Der Fischereischein wird auf Antrag und nach dem Muster der Anlage 1, die Bestandteil
dieser Verordnung ist, auf Lebenszeit erteilt. Er ist mit einem Lichtbild aus
dem Jahr der Antragstellung zu versehen. Ist die Identität des Ausweisinhabers nicht
mehr feststellbar, ist der Fischereischein durch einen neuen zu ersetzen.
(2) Fischereischeine anderer Bundesländer können gegen einen Fischereischein des
Landes Mecklenburg-Vorpommern umgetauscht werden, wenn die Anforderungen
an die Fischereischeinprüfung eines anderen Bundeslandes mit denen in Mecklenburg-
Vorpommern vergleichbar sind. Hierüber entscheidet die obere Fischereibehörde.
(3) Der zeitlich befristete Fischereischein (Touristen-Fischereischein) wird auf Antrag
und nach dem Muster der Anlage 2, die Bestandteil dieser Verordnung ist, erteilt. Mit
dem Antrag verpflichtet sich der Antragsteller, sich die für den Fischfang erforderlichen
Kenntnisse anzueignen und nach Maßgabe der von der oberen Fischereibehörde
herausgegebenen Broschüre „Der zeitlich befristete Fischereischein in Mecklenburg-
Vorpommern“ anzuwenden. Die Broschüre wird zusammen mit dem zeitlich
befristeten Fischereischein ausgehändigt. Der zeitlich befristete Fischereischein darf
nur einmal je Kalenderjahr und nur für die Dauer von bis zu 28 aufeinander folgenden
Tagen erteilt werden. § 7 Absätze 4 bis 6 des Landesfischereigesetzes finden
entsprechende Anwendung.
(4) Die Vordrucke der Fischereischeine nach Absatz 1 und 3 sowie die Broschüre
„Der zeitlich befristete Fischereischein in Mecklenburg-Vorpommern“ sind durch die
Erteilungsbehörden gegen Kostenerstattung von der oberen Fischereibehörde zu
beziehen.
§ 2
Fischereiabgabe
(1) Die Fischereiabgabe beträgt 6 Euro je angefangenem Kalenderjahr.
(2) Die Fischereiabgabe wird durch die Ausgabe von Abgabemarken, die von der
oberen Fischereibehörde ausgegebenen werden, erhoben.
(3) Das jährliche Abgabeaufkommen nach Absatz 2 ist nach Abzug des anteiligen
Einbehaltes von 0,80 Euro je Fischereiabgabe nach Absatz 1 von den Ausgabebehörden
bis zum 31. Januar des Folgejahres an das Land abzuführen.
(4) Für die Erteilung des zeitlich befristeten Fischereischeines ist ein Betrag in
Höhe von 20,00 Euro zu zahlen. Dieser Betrag beinhaltet
1. die Verwaltungsgebühren von 7,70 Euro
2. die Fischereiabgabe von 6 Euro
3. Entgelte für die Erstellung sowie den Erwerb des Vordruckes und der
Broschüre von insgesamt 1,50 Euro sowie
4. eine gesonderte Abgabe für den Touristenfischereischein von 4,80
Euro.
Die in § 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Landesverwaltungskostengesetzes bezeichneten
Auslagen sind mit der Gebühr nach Absatz 4 Satz 2 Nr. 1 abgegolten.
Der Betrag nach Satz 1 abzüglich der Verwaltungsgebühren, der entstandenen Entgelte
für den Erwerb des Vordrucks des zeitlich befristeten Fischereischeines und der
Broschüre sowie des anteiligen Einbehaltes nach Absatz 3 an der Fischereiabgabe
ist bis zum 31. Januar des Folgejahres an das Land abzuführen.
§ 3
Zuständige Behörden
(1) Zuständig für die Erteilung der Fischereischeine nach § 1 Abs. 1 sowie für die
Ausgabe der Fischereiabgabemarken sind die obere Fischereibehörde, die Bürgermeister
der Städte und amtsfreien Gemeinden sowie die Amtsvorsteher als örtliche
Ordnungsbehörden, in deren Bezirk der Antragsteller seinen Hauptwohnsitz hat. Hat
der Antragsteller keinen Hauptwohnsitz in Mecklenburg-Vorpommern, so ist die Ordnungsbehörde
zuständig, in deren Bezirk er den Fischfang überwiegend ausüben
will.
(2) Für die Entziehung der Fischereischeine nach § 1 Abs. 1 ist die obere Fischereibehörde
zuständig.
(3) Zuständig für die Erteilung und Entziehung der Fischereischeine nach § 1 Abs. 2
sowie für die Ausgabe der Fischereiabgabemarken sind die obere Fischereibehörde,
die Bürgermeister der Städte und amtsfreien Gemeinden sowie die Amtsvorsteher
als örtliche Ordnungsbehörden. Bei Fischereischeinen, die von einem Amt für Landwirtschaft
erteilt wurden, ist für die Entziehung die obere Fischereibehörde zuständig.
§ 4
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. September 2005 in Kraft und am 30. August 2010
außer Kraft.
(2) Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung über den zeitlich
befristeten Fischereischein vom 6. Juni 2005 (GVOBl. M-V S. 254) außer Kraft.
Schwerin, den 11. August 2005
Der Minister für Ernährung,
Landwirtschaft, Forsten und Fischerei
Dr. Till Backhaus